Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind lediglich wirksam, wenn sie schriftlich und von den Vertragsparteien wechselseitig unterschrieben sind. Die AGB gelten auch im Hinblick auf erbrachte Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.
2. Abweichenden Vertragsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Sofern wir als Unternehmer laufende Geschäftsbeziehungen zu Kunden unterhalten, die ebenfalls Kaufleute im Sinne des HGB sind, werden diese AGB auch zum Bestandteil eines Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht auf ihre Berücksichtigung hingewiesen haben.
II. Angebote und Vertragsschluss
1. Alle Angebote, einschließlich Angebote aus jedweden Verkaufsunterlagen (print und online), sind stets freibleibend. Sie sind ausschließlich als Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
3. Angebotspreise sind in Ermangelung eines gegenteiligen schriftlichen Hinweises grundsätzlich Netto-Preise.
4. Ergeben sich nach Auftragserteilung Änderungen an Vertragsinhalten oder freigegebenen Herstellungs- und Planungsunterlagen sind die vorzunehmenden Änderungen kostenpflichtig.
III. Lieferung und Lieferzeit, -fristen
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der zu liefernden Leistungen geht spätestens mit der Übergabe am vereinbarten Lieferort auf den Kunden über.
2. Sind Liefer- und Erfüllungstermine nicht ausdrücklich und verbindlich zugesagt, gelten entsprechende Hinweise nur als eine Annäherung. Verbindlich zugesagte Lieferfristen, die nicht nach einem Kalendertag bestimmt sind, beginnen zu dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem Kunden die Auftragsbestätigung zugeht.
3. Liefer- und Erfüllungsfristen verlängern sich bei Eintritt höherer Gewalt und nichtvorhersehbaren, nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben. Wir verpflichten uns, auf solcherlei Hindernisse unverzüglich Anzeige zu erstatten. Der Kunde kann dann von uns eine Erklärung abverlangen, ob wir vom Vertrage zurücktreten oder die Lieferpflichten innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen gedenken. Erklären wir uns dazu nicht unverzüglich, kann der Kunde vom Vertrage zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Treten solcherlei Hindernisse beim Kunden auf, gelten die vorbezeichneten Regelungen entsprechend.
4. Unsere Haftung ist im Hinblick auf rechtzeitige Lieferung beschränkt auf eigenes Verschulden und das Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen. Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht zu vertreten. Begründet ein schuldhaftes Verhalten unseres Vorlieferanten einen Schadensersatzanspruch, verpflichten wir uns, diesen an den Kunden abzutreten.
5. Geraten wir mit der Lieferung von Leistungen in Verzug, hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich mitzuteilen, ob er weiter auf die Lieferung besteht, den Rücktritt vom Vertrage erklärt oder gegebenenfalls Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
6. Ist ein Kunde mit der Abnahme unserer Leistungen in Verzug, reduziert sich unsere Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Werden Lieferungen grundlos nach Annahmeverzug nicht innerhalb eines Monats abgeholt, sind wir berechtigt, die Leistungen zu vernichten.
IV. Zahlung
1. In Ermangelung einer anderen schriftlichen Vereinbarung sind abgerechnete Leistungen mit der Zustellung unserer Rechnung fällig. Sind werkvertraglich geschuldete Leistungen abgenommen, wird die Zahlung der Vergütung ebenfalls mit der Zustellung der Rechnung fällig.
2. Für die Zahlung mittels eines Wechsels bedarf es einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden ausschließlich zahlungshalber und nicht an Zahlung statt hereingenommen. Wir behalten uns vor, Zug um Zug gegen Rückgabe der empfangenen Urkunden im Falle eines Protests die sofortige Barzahlung einzufordern.
3. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so gelten die gesetzlichen Regelungen. Insbesondere wird auf § 286 III BGB hingewiesen. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, die überlassenen Güter zurückzunehmen. Hierdurch begründet sich kein Rücktritt vom Vertrag.
4. Steht eine Zahlungsverweigerung mit der Rüge von Mängeln im Zusammenhang, ist ein Einbehalt ausgeschlossen, wenn dem Kunden bei Gefahrübergang der Mangel bekannt war, hätte bekannt sein müssen oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Davon ausgeschlossen sind Mängel, die wir arglistig verschwiegen haben.
5. Eine Aufrechnung seitens des Kunden kann lediglich gegen eine von uns anerkannte bzw. rechtskräftig festgestellte Forderung erfolgen.
V. Gewährleistung
1. Der Kunde hat die gelieferte Werkleistung oder gekaufte Bauteile vom Zeitpunkt der Übergabe an unverzüglich zu prüfen und Mängel ebenso unverzüglich zu rügen. Erfolgt diese Rüge nicht innerhalb von 7 Tagen durch schriftliche Anzeige, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erfolgt. Ausgenommen sind versteckte Mängel. § 377 HGB bleibt davon unberührt.
2. Im Falle einer Mängelrüge ist der Kunde nicht berechtigt, über die gelieferte Leistung in irgendeiner Weise zu verfügen, bis eine Klärung des Sachverhalts in beiderseitigem Einvernehmen oder durch die Anstrengung eines gerichtlichen Verfahrens sichergestellt ist.
3. Erkennen wir einen Mangel als begründet an, sind wir berechtigt, je nach Art des Mangels und den Interessen des Kunden eine Ersatzlieferung oder die Nachbesserung als Nacherfüllung festzulegen.
4. Macht ein Verbraucher gegenüber dem Kunden Gewährleistungsansprüche geltend, sind wir davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5. Die Verjährung von Sachmängelansprüchen erfolgt in 12 Monaten. Der Verjährungsbeginn bemisst sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben. Ausgenommen davon sind die Verjährungsfristen gemäß §§ 438 I Nr. 2, 479 I, 634 a I Nr. 2 BGB. Hier gelten die längeren Fristen.
6. In der Verjährungsfrist nach § 634 a I Nr. 2 BGB eines zugrundeliegenden Werkvertrags mit einem Kunden, der Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist, schließen wir Gewährleistungsansprüche der Kunden 2 Jahren nach Fristbeginn aus, bei denen die Beseitigung eines berechtigten Mangels je Einzelfall am Erfüllungsort ortsübliche und angemessene Mängelbeseitigungskosten, inklusive entsprechender Nebenkosten, ein Netto-Kostenvolumen im Verhältnis zum Netto-Vertragswert auf der folgenden Berechnungsgrundlage nicht übersteigen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
• bei einem Netto-Auftragsvolumen von bis zu 100.000,00 € beim Anfall von Mängelbeseitigungskosten bis zu 1 % der Nettoauftragssumme;
• bei einem Netto-Auftragsvolumen von bis zu 500.000,00 € beim Anfall von Mängelbeseitigungskosten bis zu 0,5 % der Nettoauftragssumme;
• bei einem Netto-Auftragsvolumen von mehr als 500.000,00 € beim Anfall von Mängelbeseitigungskosten bis zu 0,25 % der Nettoauftragssumme.
VI. Haftungsbeschränkung
1. Gleich aus welchem Rechtsgrund sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, insbesondere im Hinblick auf die Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und einer deliktischen Handlung, ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle, in denen wir ausdrücklich eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Dieser Haftungsausschluss gilt ebenso nicht, sofern etwa nach dem Produkthaftungsgesetz unweigerlich gehaftet wird, in Fällen groben Verschuldens sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Haftungsausschluss ist ebenso beschränkt bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im letzteren Fall ist der Schadensersatzanspruch auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden begrenzt, sofern kein grobes Verschulden vorliegt oder der Haftungsfall wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten ist. Damit ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kundenverbunden.
2. Diese Haftungsbeschränkung gilt für den Kunden entsprechend.
VII. Überlassene Unterlagen, Entwürfe, Muster
1. Werden uns Muster, Modelle, Entwürfe oder Planungsunterlagen, auch in Dateiform, vom Kunden überlassen, erhält der Kunden diese nur auf entsprechenden Hinweis nach Abschluss der Arbeiten zurück. Zur Vermeidung datenschutzrechtlicher Konsequenzen werden Dateien und die vorbezeichneten Materialien einen Monat nach Erfüllung der eingegangen Verpflichtungen vernichtet. Vom Kunden überlassene Materialien, Daten etc., die in der Produktion zu berücksichtigen sind, werden unsererseits inhaltlich nicht geprüft. Die Verantwortung für Inhalte trägt allein der Kunde. Dem Kunden wird damit aufgegeben, insbesondere im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Planungsunterlagen und fachliche Geeignetheit der Planungsunterlagen die uns überlassenen Materialien sorgfältig zu prüfen. Davon ausgenommen sind Verträge, aus denen wir für die Fachhandwerkliche Geeignetheit der Leistung die Verantwortung übernehmen.
2. Werden dem Kunden Muster, Entwürfe etc. zur Korrektur überlassen, werden diese nach entsprechender Freigabe von uns nicht nochmals überprüft. Fehler gehen allein zulasten des Kunden.
3. Sofern dem Kunden Daten auf einem entsprechenden Datenträger zur Freigabe überlassen werden, sind diese Daten auf Vollständigkeit, Qualität und vereinbarter Beschaffenheit unverzüglich zu prüfen. Fehler, Mängel in der Qualität und vertragliche Abweichungen sind unverzüglich zu rügen und bei uns schriftlich anzuzeigen (siehe VI. 1).
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Leistung, sofern sie eine Sache im Sinne des § 90 BGB ist, bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Ware an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
3. Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechtensicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4. Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oderbeweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechtensicherungshalber in Höhe des Verhältnisses der Ware bzw. der Neuware zu der übrigen verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der unter dieser Nr. VIII (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechsel(Scheck-)protest oder
begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Nachkunden verlangen.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Nachkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
9. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlagen der Ware/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
IX. Lieferung/Transport-/Montagehindernisse
1. Leistungshindernisse beim Transport und der Montage (z.B. Krangestellung), die nicht unserem Risikobereich zuzurechnen sind, befreien uns für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung zumindest vorübergehend unmöglich geworden ist.
2. Wird die Erfüllung der mit dem Transport oder dem Kraneinsatz übernommenen Leistungspflichten unmöglich, sind wir ebenso wie der Kunde berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, die anteiligen Kosten für bereits erbrachte Leistungen zu berechnen, um die der Kunde bereits bereichert ist.
3. Wir haben nur im Rahmen unserer Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Kunden darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für den Transport vorliegen. Soweit wir jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt haben, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, haben wir vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.
4. Von uns nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren unsere Rechte gegenüber dem Kunden nicht; der Kunde haftet uns für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen, insbesondere für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten. Etwaige, uns zustehende Ansprüche gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt. Diese Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt einer Abtretung zugunsten des Kunden.
5. Behördliche und nachbarschaftliche Genehmigungen, die zur ordnungsgemäßen Lieferung und Aufstellung von mobilen und immobilen Bauwerken erforderlich sind, hat der Kunde spätestens nachzuweisen, wenn die Leistung zu erbringen ist.
X. Nutzung von Rechten
Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten und Zahlungen und Vergütungen bleiben die Nutzungs- und Verwertungsrechte an unseren Leistungen allein auf uns übertragen. Erst mit der Erfüllung der Forderungen auf Zahlung gehen diese Rechte auf den Kunden über.
XI. Datenschutz
Die aus der Geschäftsverbindungen gewonnenen personenbezogenen Daten werden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
XII. Gerichtsstand, Deutsches Recht
1. Erfüllungsort und der Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche, sich zwischen den Parteien ergebenen Streitigkeiten, ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich/rechtliches Sondervermögen ist, Frankfurt. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
2. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ist allein Deutsches Recht anzuwenden.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Bestand der übrigen Klauseln davon unberührt.